Die durch das alte System diskriminierten KollegInnen werden entschädigt, und niemand erleidet durch die Besoldungsreform 2019 Verluste in der Lebensverdienstsumme.
Gestern wurde im Nationalrat die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 mit überwältigender Mehrheit beschlossen. In deren Rahmen erfolgt eine durch die EuGH-Urteile vom 8. Mai 2019 notwendige Reparatur des Besoldungssystems im Bundesdienst.
In schwierigen, aber konstruktiven Gesprächen und Verhandlungen, die bereits am Tag der Urteilsverkündung begonnen haben, konnte die Gewerkschaft ihre Forderungen durchsetzen.
Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) bei allen Personen,
- die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden und
- die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.
Auf Antrag erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei Personen,
- die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht im Dienststand befinden und
- auf die die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen und
- deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind.
In diese Gruppe fallen etwa Personen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind.
Personen, bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse bzw. berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die jeweils geltenden Höchstgrenzen überstiegen, können ebenfalls einen Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten stellen.
Genauere Informationen folgen über die Website der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unter www.goed.at.
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